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"Die 3 Bekloppten", § 267 II BGB:
Hier geht es grundsätzlich um Leistung durch Dritte. Die Situation, die § 276 voraussetzt, ist folgende: Zwischen dem Schuldner (Sch) und dem Gläubiger (Gl) besteht ein Rechtsverhältnis, aus dem Gl vom Sch eine bestimmte Leistung fordern kann. Nun bietet eine Dritter (D) dem Gl an, für den Sch zu leisten. § 276 II geht nun davon aus, dass...
a) der D an den Gl für Sch leisten will (da hätten wir den 1. Bekloppten),
b) der Gl diese Leistung des D ablehnt (der 2. Bekloppte) und
c) der Sch dem Ganzen auch noch widerspricht (voila, der 3. Bekloppte).
Diese Konstellation kommt doch in der Realität so gut wie nie vor. Welcher vernünftige Dritte will schon freiwillig für einen Anderen leisten, um diesen aus einer Verbindlichkeit zu befreien? Welcher einigermaßen einsichtsfähige Schuldner wird dann dieses Angebot auch noch ablehnen? Und welcher auch nur einigermaßen im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte befindliche Gläubiger geht dann zu guter Letzt auch noch hin und widerspricht dem?

"Das verrückt gewordene Grenzzeichen", § 919 I BGB:
Der Gesetzestext lautet wie folgt: "Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser [...], wenn eine Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, [...]". Ein Grenzzeichen, dass verrückt geworden ist?

"Grenzverwirrung", § 920 BGB:
no comment...

Die "Bienenschwarm"-Vorschriften, §§ 961 - 964 BGB:
Diese zu Recht meist unbekannten Vorschriften regeln das Herrenloswerden (§ 961), das Verfolgungsrecht (§ 962) bzw. die Vereinigung (§ 963) von Bienenschwärmen sowie den Einzug eines Schwarms in eine fremde besetzte Bienenwohnung. Diese Paragraphen sind ein echtes Highlight im sonst so trockenen BGB, die muss man sich einfach mal durchlesen.

"Kranzgeld", § 1300 BGB (mittlerweile aufgehoben):
In dieser Vorschrift ging es in etwa darum, dass man seine Verlobte nach einer "Beiwohnung" (so der Gesetzestext an dieser Stelle bis 1998) auch in letzter Konsequenz ehelichen sollte, ansonsten musste man das sog. Kranzgeld zahlen. Dabei handelte es sich sozusagen um eine billige Entschädigung in Geld für die entjungferte Nicht-Braut. Immerhin hat § 1300 seit dem Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 Bestand gehabt. Wer noch einen älteren Gesetzestext besitzt, kann ihn ja mal nachlesen.

Wer noch weitere solcher Kuriositäten aus dem BGB oder aus anderen Gesetzes kennt, der möge mir die Norm / Fundstelle doch bitte mailen: jura@rohrlich.de

 

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